Leistungen der Pflegeversicherung

Menschen können in jedem Lebensalter pflegebedürftig werden. Die Wahrscheinlichkeit steigt jedoch mit dem Lebensalter an. 

Wer pflegebedürftig wird und sich im Alltag nicht mehr allein versorgen kann, benötigt Unterstützung durch Angehörige, andere ehrenamtliche Personen und/oder professionelle Pflegekräfte. Im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung können diese Hilfen – in Teilen - finanziert werden.

Personen gelten dann als pflegebedürftig, wenn sie in bestimmten alltäglichen Lebensbereichen auf pflegerische Unterstützung angewiesen sind, weil ihre Selbstständigkeit oder ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten aus gesundheitlichen Gründen (für mindestens 6 Monate) beeinträchtigt sind.

Die Entscheidung, ob eine Person pflegebedürftig im Sinne der Sozialversicherung (SGB XI) ist, fällt der Medizinische Dienst durch eine Pflegebegutachtung. Die Höhe des Pflegegrads ist entscheidend dafür, welche Leistungen beansprucht werden können. Die Abstufungen reichen von geringen Beeinträchtigungen bei Pflegegrad 1 bis zu schwersten Beeinträchtigungen bei Pflegegrad 5.

Pflegebedürftig - was nun?

Pflegesituationen können herausfordernd und komplex sein. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind vielfältig und sollten - je nach eigenem Bedarf - bedacht aufeinander abgestimmt sein. 

Daher nehmen Sie bitte die Möglichkeit der kostenfreien und trägerneutralen Beratung in Anspruch!

Setzen Sie sich mit Ihrer Kranken- beziehungsweise Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe in Verbindung. Selbstverständlich können das auch Familienangehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder gute Bekannte für Sie übernehmen, wenn Sie sie dazu bevollmächtigen.

Weitere Informationen beim Bundesministerium für Gesundheit. 

  • Pflegegeld für ambulante Pflege
  • Sachleistungen für ambulante Pflege / Pflegedienst
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • Betreuungs- und Entlastungsbetrag ambulant
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Anteil der Pflegekasse zur stationären Pflege
  • Wohngruppenzuschlag für ambulante Wohngemeinschaften

Weitere Informationen beim Bundesministerium für Gesundheit.

Wenn Leistungen der Pflegeversicherung und eigene Mittel nicht ausreichen, um die Pflege zu finanzieren, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage. Dies gilt mit der Maßgabe, dass Ihnen und Ihrem/Ihrer Lebenspartner/in nicht zugemutet werden kann, die dafür benötigten finanziellen Mittel selbst aufzubringen.

Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege kann auch bestehen, wenn Sie keine Ansprüche gegenüber der Pflegeversicherung haben, z.B. wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.

Sie möchten mehr über die Hilfe zur Pflege erfahren?
Das Team Hilfe zur Pflege des Kompetenzzentrums Pflege berät Sie gern:
06124 / 510 -532 oder -678
06124 / 510 -299 oder -9519

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie Ihre gesetzliche Vertretung selbst bestimmen. Darin benennen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die in wichtigen Lebensbereichen für Sie handeln sollen. Möglich ist dies durch die rechtlichen Instrumente der Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

Weitere Informationen

Qualifizierte Nachbarschaftshelferinnen und -helfer
(nach PfluV - Pflegeunterstützungsverordnung)

Mit Anerkennung eines Pflegegrades besteht der Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 131,00 €, mit dem u.a. Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden können. Bestimmte Tätigkeiten dürfen in diesem Rahmen auch von ehrenamtlich engagierten Personen aus dem näheren Umfeld erbracht und über die zuständige Pflegekasse abgerechnet werden.

Dabei handelt es sich in erster Linie um hauswirtschaftliche Hilfen, wie z.B.

  • Reinigung der Wohnräume,
  • Zubereiten von Mahlzeiten,
  • Einkäufe- und Botengänge,
  • Wäschepflege,
  • Begleitung bei Praxisbesuchen,
  • Spaziergänge,
  • Unternehmungen. 

Wichtig zu wissen: Gartenarbeiten und Handwerkerleistungen gehören nicht dazu. 

Voraussetzung ist eine Anerkennung des Nachbarschaftshelfers durch die zuständige Behörde. Im Rheingau-Taunus-Kreis wird diese Aufgabe vom Kompetenzzentrum Pflege übernommen. 

Grundsätzliche Anforderungen für die Anerkennung sind:

  • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate), im Fall der Hilfe bei Minderjährigen ein erweitertes Führungszeugnis
  • Nachweis einer Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs (darf nicht älter als 3 Jahre zurückliegen)
  • Der/die Nachbarschaftshelfer/in darf nicht mit dem Versicherten verwandt oder verschwägert sein (bis zum 2. Grad) und nicht im selben Haushalt leben
  • Die Höhe der Aufwandsentschädigung muss sich am Mindestlohn orientieren und soll nicht höher als dieser sein.
  • Die Unterstützung soll dauerhaft, regelmäßig und verlässlich sein.
  • Eine private Haftpflichtversicherung für eventuelle Schäden, die durch die Tätigkeit verursacht werden, wird empfohlen.

Bei weiteren Fragen zum Thema oder wenn Sie sich als Nachbarschaftshelfer anerkennen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an das Kompetenzzentrum Pflege:
kompetenzzentrumpflege@rheingau-taunus.de, Tel. 06124 / 510-9620.
Hier erhalten Sie auch den Erhebungsbogen, der von der Nachbarschaftshelferin/ dem Nachbarschaftshelfer auszufüllen und zu unterschreiben ist.