Fragen und Antworten
Hier finden Sie gesammelte Fragen und Antworten zu häufigen Anliegen.
Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten finden Sie auf der rechten Seite die passenden Ansprechparner.
Häufige Fragen:
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Personen helfen soll, ein selbstbestimmtes und gleichberechtigtes Leben in der Gesellschaft zu führen. Sie unterstützt bei der Bewältigung von Folgen der Behinderung und fördert die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Dazu gehören Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Teilhabe an Bildung und Arbeit sowie soziale Teilhabe. Konkret können dies Frühförderung, heilpädagogische Maßnahmen z.B. in Kitas, Schulbegleitung, Autismus spezifische Förderung, Assistenz in der Freizeit- und Alltagsgestaltung, Hilfsmittel, Umbaumaßnahmen oder auch Hilfen in besonderen Wohnformen (Einrichtungen über Tag und Nacht) sein.
Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen, die wesentlich in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt sind. Dabei wird nicht nur auf den Grad der Behinderung, sondern vor allem auf die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft geschaut.
Grundlage für die Beantragung von Hilfen stellt daher unter anderem das Vorliegen einer Fachärztlichen Diagnose dar.
Die Teilhabebeeinträchtigung wird durch den Kostenträger der Eingliederungshilfe geprüft und festgestellt.
Wenn Sie im Rheingau-Taunus-Kreis leben und für junge Menschen einen Antrag stellen wollen, wenden Sie sich bitte an:
Die sogenannten privilegierten Leistungen der Eingliederungshilfe sind kostenfrei. Darunter fallen insbesondere die folgenden Leistungen: heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind und die Teilhabe an Bildung.
Teilweise sind ambulante Hilfen von der Zuzahlung befreit. Hier ist es entscheidend, welche gesetzliche Grundlage gegeben ist (SGB VIII oder SGB IX).
Unterbringungen in Einrichtungen über Tag und Nacht erfordern grundsätzlich die Überprüfung eines möglichen Kostenbeitrages durch die Eltern.
Der Fachdienst der Eingliederungshilfe im Rheingau-Taunus-Kreis ist für ALLE Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einer Beeinträchtigung zuständig. Wenn ein Antrag gestellt wird, prüft das Fachteam, welche gesetzliche Grundlage zum Tragen kommt.
Eine seelische Behinderung nach §35a SGB VIII liegt vor, wenn die seelische Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen länger als sechs Monate vom altersgemäßen Entwicklungsstand abweicht und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Es handelt sich also um eine psychische oder Verhaltensstörung, die die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert oder zu erschweren droht.
Eine multiaxiale Stellungnahme, insbesondere im Kontext der Kinder- und Jugendpsychiatrie, wird benötigt, um eine umfassende Einschätzung der psychischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen zu ermöglichen. Sie dient dazu, die Komplexität psychischer Störungen und deren Auswirkungen auf verschiedene Lebensbereiche zu erfassen und eine fundierte Grundlage für Behandlungsentscheidungen zu schaffen.